Was umfasst die Baugenehmigung für einen Offenstall?

Nach unserem Beitrag zum Bauantrag für einen Offenstall bekamen wir wiederholt die Frage gestellt, wie denn nun konkret eine Baugenehmigung aussieht, was sie umfasst und gegebenenfalls welche Auflagen für den Offenstall zu erwarten sind. Allgemeine Punkte zu Genehmigungsfragen hatten wir ja bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt.

Daher stellen wir hier beispielhaft einige Punkte vor, die aus einer realen Baugenehmigung stammen.

Baugenehmigung

Der Baugenehmigung ist auch gleich der entsprechende Gebührenbescheid beigefügt. Meist bewegt er sich bei einem Bauvorhaben dieser Größe in einem vertretbaren Rahmen von 50 bis 100 Euro.

Die Baugenehmigung Beschreibt nochmals kurz das Bauvorhaben, nennt Gemarkung, Flur und Flurstück und die für die Genehmigung zugrunde liegenden Paragraphen.

Mit dem Bauantrag mussten Bauzeichnungen, Statik und Lagepläne in mehrfacher Ausführung eingereicht werden. Jeweils ein Exemplar erhält der Antragsteller abgezeichnet vom Bauamt, gegebenenfalls mit Anmerkungen, zusammen mit der Baugenehmigung zurück.

Eine Baugenehmigung ist meist für drei Jahre gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden, damit die Genehmigung weiter Gültigkeit hat.

Auflagen

Die Baugenehmigung kann auch bestimmte Auflagen enthalten. Diese Auflagen können z. B. folgende Punkte betreffen:

  •  Minimale Innenmaße für Grundfläche und Durchgangshöhen bezogen auf die eingestellten Tieren nach den aktuellen Tierschutzgesetzten
  • Hygienische Vorschriften gemäß der aktuellen Tierschutzgesetze
  • Verwendung von Baumaterialen und Vermeidung von Verletzungsrisiken gemäß der aktuellen Tierschutzgesetze
  • Regelungen zur Mistentsorgung und Pflicht zur Anzeige des Entsorgungsbetriebs
  • Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers
  • Anpflanzung einer Ausgleichsfläche

Weitere Dokumente der Baugenehmigung

Zusammen mit der Baugenehmigung kommen noch ein paar Formulare und Dokumente. Dazu gehört ein ganz wichtiges Exemplar: Das Baustellenschild, vielfach auch als der “rote Punkt” bekannt. Es muss beim Bau “gut sichtbar” angebracht werden. Auf ihm sind Bauherr und Bauleiter benannt und der Zweck des Bauvorhabens. Es weist Ansprechpartner auf, wenn es Nachfragen oder gar Ärger auf der Baustelle gibt. Außerdem zeigt es jedem, dass der Bau ordnungsgemäß genehmigt ist, und vermeidet so eventuell den ein oder anderen Anruf von “gutmeinenden Nachbarn” beim Bauamt, der Gemeinde oder sonst wo und erstickt auch jeglichen Tratsch über etwaige Schwarzbauten im Keim.  😉

Neben dem Baustellenschild gibt es meist noch einen Formblatt zur Baubeginnanzeige und ein Formblatt zur Fertigstellungsanzeige des Baus. Beide Formulare sollte man rechtzeitig zum Bauamt schicken, andernfalls können diese gebührenpflichtig nachgefordert werden. Nach der Fertigstellung des Baus erfolgt relativ zeitnah eine Bauabnahme durch das Bauamt. Auch hier fällt wieder eine kleine Gebühr von ca. 50 Euro an.

 

5 thoughts on “Was umfasst die Baugenehmigung für einen Offenstall?

  • 27. April 2014 at 16:24
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    Eine wirklich informative und gut gegliederte Web-Seite.
    Vielen Dank für die Mühe damit.
    Albrecht Huwe

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  • 25. Mai 2016 at 17:10
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    Hallo hab eine Frage zum Thema Ausgleichsfläche. Und zwar sind wir dabei einen überdachten Reitplatz mit Offenstall genehmigen zulassen (kein Außenbereich und schon einen positiven Bauvorbescheid bekommen). Die Überdachte Fläche beträgt ca. 600m2. Muss ich eine AFl. schaffen und wenn ja wieviel? Steht das irgendwo beschrieben oder ist das Ermessensspielraum vom Amt? Der Bau befindet sich in Niedersachsen.

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    • 15. Juni 2016 at 12:31
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      Das steht normalerweise in der Baugenehmigung. So war es bei uns.

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  • 16. Juni 2020 at 16:03
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    Hallo! Es besteht ein Offenstall seit 24/25 Jahren mit einer Baugenehmigung, die damals ohne Genehmigung für Strom ausgestellt wurde! Es wurde dort vom Nachbarn Strom rübergelegt….vor Jahren! Muss man bzw. wie lässt man sich das nachträglich genehmigen?
    VG. A.K.

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    • 17. Juni 2020 at 08:44
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      Hallo,

      der “private Stromverkauf an den Nachbarn” ist bei den meisten Versorgern erfahrungsgemäß verboten. Das ist ja auch weniger eine Genehmigungsfrage sondern eine Vertragsfrage mit dem Stromanbieter denke ich.

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